Zu hoch, zu nah am Fenster, zu dichte Krone, zu wenig Licht im Raum oder einfach nichtmehr schön genug – es gibt immer einen Grund, einen Baum fällen zu wollen.

Aber ob die alte Birke im Garten, die Platane vorm Küchenfenster oder die Kiefer im Vorgarten – man darf meistens nicht einfach zur Kettensäge greifen und bedenkenlos drauflos sägen. Ganz im Gegenteil – ein Großteil der Bäume sind geschützt und es drohen laut Baumschutzsatzung sogar Strafen oder eine Wiederherstellungspflicht, sollte man einen dieser geschützten Bäume ohne vorherige Genehmigung fällen.

Geschützte Bäume sind zum Beispiel:
– alle Bäume die einen dickeren Stamm als 100 cm in 1 m Höhe über dem Boden haben,
– Bäume mit mehr als einem Stamm, sofern mindestens zwei der Stämme einen Umfang von 50 cm haben (wieder in 1m Höhe)
– Baumgruppen und Alleen von mindestens drei Bäumen mit Stammumfang über 50 cm in 1m Höhe. Alle Bäume in diesen Baumgruppen sind geschützt, die in 1m Höhe einen Stammumfang von 30 cm haben.

Andere Bäume wie zum Beispiel Koniferen (ausser Eiben), Pappeln sowie Obstbäume, deren Krone unter 160 cm beginnt (ausser Walnussbäumen und Esskastanien) sind zumeist allerdings nicht geschützt und können somit ohne Genehmigung gefällt werden.

Falls der Baum allerdings wirklich unter allen Umständen weg muss, muss vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem der betreffende Baum steht, eine Genehmigung des Verbraucherschutzamtes oder des Umweltamtes eingeholt werden.